Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ist von "kommend" zu "in Kraft" übergegangen. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft, und ihre erste Welle von Pflichten wurde am 12. August 2026 anwendbar — unmittelbar, in jedem Mitgliedstaat, ohne nationale Umsetzung.
Was sich tatsächlich änderte
Drei konkrete Regeln gelten jetzt: E-Commerce-Pakete dürfen nicht mehr als 40 % Leerraum enthalten, außer wenn technisch unvermeidbar; Lebensmittelkontaktverpackungen unterliegen jetzt PFAS-Grenzwerten (25 ppb je Substanz, 250 ppb kombiniert, 50 ppm organisch gebundenes Fluor insgesamt); und bestimmte Einwegformate — Portionspackungen und Mini-Toilettenartikel im Gastgewerbe, dünne Kunststofffolie um kleine Mengen lose verkauftes Obst und Gemüse — sind vollständig verboten. In Verkehr gebrachte Verpackung braucht nun außerdem eine Konformitätsbewertung und -erklärung, sowie überall dort, wo wiederverwendbare Verpackung eingesetzt wird, ein Wiederverwendungssystem.
Der Teil, der Importeure überraschen wird
Die PPWR übernimmt exakt die Struktur, die von REACH bekannt ist: Nach Artikel 45 muss ein Hersteller, der nicht in dem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem seine Verpackung erstmals Nutzer erreicht, dort einen bevollmächtigten Vertreter benennen, einen pro Mitgliedstaat, der die Registrierung zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), die Datenmeldung und die Gebühren übernimmt. Ist kein Vertreter benannt, fällt diese Pflicht dem EU-Importeur zu, der die Ware in Verkehr bringt — dieselbe Ausfallposition, in die REACH einen Importeur bringt, wenn ein Nicht-EU-Chemikalienlieferant keinen Only Representative hat.
Was noch bevorsteht
Der 12. August 2026 ist der Boden, nicht die Ziellinie: harmonisierte Kennzeichnung wird am 12. August 2028 vollständig anwendbar, und Ziele für Rezyklatanteil und Wiederverwendung werden zwischen 2027 und 2030 schrittweise eingeführt.
Was das für Sie bedeutet
Versenden Sie E-Commerce-Pakete in die EU, prüfen Sie Füllmaterial und Kartongröße jetzt gegen die 40-%-Regel. Importieren Sie verpackte Waren von einer Nicht-EU-Marke, klären Sie, ob diese in jedem EU-Land, das die Ware erreicht, einen bevollmächtigten Vertreter benannt hat — wenn nicht, liegt die EPR-Registrierungs- und Meldepflicht standardmäßig bei Ihnen. Vollständiger Hintergrund: PPWR: Verpackung & Verpackungsabfall.
Quellen: Europäische Kommission — Packaging and packaging waste · EUR-Lex — Verordnung (EU) 2025/40.